Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und gelten als Bestandteil aller – auch zukünftiger – von oder mit uns angebahnter oder abgewickelter Verkaufs- und Liefergeschäfte sowie hiermit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte und sonstiger Leistungen, z.B. Beratungsleistungen.
Allgemeinen Einkaufs- / Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss, Bindungsfrist, Änderungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert sind. Nicht ausdrücklich terminierte Aufträge des Käufers binden ihn drei Wochen.
Auf Änderungen / Ergänzungen rechtsgeschäftlicher Erklärungen, insbesondere dieser Klausel, kann sich der Käufer nur berufen, wenn sie schriftlich erfolgt oder von uns schriftlich gegenbestätigt und / oder ausdrücklich mit den zu unserer rechtsgeschäftlichen Vertretung Bevollmächtigten vereinbart sind.
3. Liefertermin
Lieferzeiten/ -fristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Im Falle unseres Verzuges kann der Käufer Rechte nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen Nachfrist geltend machen. Bei nur teilweisem Verzug ist die von uns versandbereit gemeldete Ware abzunehmen, es sei denn, die teilweise Erfüllung ist für den Käufer ohne Interesse. Termine/Fristen stehen in jedem Fall unter dem Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung und der korrekten Erfüllung aller für unsere Lieferverpflichtung relevanten Pflichten des Käufers.
4. Lieferbehinderungen
In unserem Betrieb oder im Betrieb unserer Lieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, die uns ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verbindlichkeiten hindern, entbinden uns von der Einhaltung einer Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Falle höherer Gewalt werden gleichgestellt Streiks, Aussperrungen, Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen und sonstigen Betriebsstörungen, soweit diese Ereignisse aus unserer Sicht unvorhersehbar waren, hinsichtlich unserer Verpflichtungen erheblich sind und von uns nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl unserer Lieferanten, verschuldet sind. Dauert diese Störung länger als 4 Wochen, so ist jeder Teil berechtigt, vom Vertrag mit einwöchiger Frist schriftlich zurückzutreten. Ersatzansprüche jeder Art mit Ausnahme des Anspruches auf Rückgewähr eines bereits gezahlten Kaufpreises sind ausgeschlossen.
Treten die genannten Störungen beim Käufer ein, so gilt dies entsprechend für dessen Abnahmeverpflichtungen.
5. Versand und Erfüllungsort
Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfüllen wir unsere Lieferverpflichtung durch Zurverfügungstellung der Ware an der Rampe unseres Versandwerkes/-lagers und zwar auch dann, wenn wir die Ware auf Wunsch des Käufers versenden – wir bestimmen dann den Spediteur / Frachtführer – und/oder Frachtkosten und/oder ob wir den Abschluss einer Transportversicherung für den Käufer übernehmen. Termingerecht versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich abzunehmen; verzögert sich die Versendung/Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über und wir sind berechtigt, die Ware umgehend in Rechnung zu stellen.
Bei Annahmeverzug des Käufers können wir unbeschadet sonstiger Rechte ab dem 15. Kalendertag des Verzuges Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen. Die Entgegennahme unverlangt zurückgegebener Ware erfolgt generell unter Vorbehalt der Prüfung des Sachverhalts und ist keine Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages. Wir sind unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ohne Rechtsgrund vom Käufer zurückgegebene Ware zu einem von uns nach billigem Ermessen auf den Tag der Warenrücknahme zu bestimmenden Zeitwert zurückzukaufen.
6. Zahlung, Schadenersatz bei Nichtzahlung
Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist Köln. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen ohne Abzug auszugleichen.
Im Falle des Verzuges des Käufers werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen können von uns trotz anderslautender Bestimmung des Käufers zunächst auf die am wenigsten gesicherte, bei gleich sicheren auf die jeweils älteste, fällige Schuld gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet werden. Der Käufer kann nur aufgrund solcher Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Bekanntwerden wesentlicher, die Gegenleistung des Käufers in Frage stellender Gründe (z.B. beim Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, sämtliche Zahlungsverpflichtungen sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus können wir die Erfüllung eingegangener Lieferverpflichtungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen und für die ausstehenden Lieferungen angemessene Sicherheit geleistet ist. Dem Käufer eingeräumte Sonderkonditionen entfallen mit Zahlungsverzug.
Wenn uns dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gegen den Käufer zusteht, können wir unbeschadet sonstiger Rechte pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des auf das nicht erfüllte Geschäft entfallenden Rechnungsbetrages vom Käufer verlangen, soweit dieser nicht einen geringen Schaden nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt, Einzugsermächtigung, Schutz- und Hinweispflichten des Käufers
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehender – auch zukünftiger – Forderungen unser Eigentum. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung / Vermengung mit Waren Dritter steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der verarbeiteten/-mengten Waren Dritter. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen vertraglichen Pflichten pünktlich nachkommt und insbesondere die nachstehenden Bedingungen erfüllt. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche, insbesondere Forderungen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Werden die aus den Weiterverkäufen entstehenden Ansprüche in ein zwischen Käufer und dessen Abnehmer bestehenden Kontokorrentverhältnis eingestellt, werden sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent bis zur Höhe des Betrages abgetreten, der der ursprünglichen, kontokorrentgebundenen Forderung für die Vorbehaltsware entspricht. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen selbst einzuziehen. Eingezogene Beträge sind sofort zur Bezahlung unserer fälligen Forderungen zu verwenden. Die weitere Abtretung an uns abgetretener Forderungen ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Verkauf an und die Einziehung durch einen Factor. Wir werden die Zustimmung zum Factoring erteilen, wenn der Factor sicherstellt, dass auf unsere Vorbehaltsware entfallende Zahlungen bis zur Höhe des von uns für diese Ware in Rechnung gestellten Betrages vom Factor direkt an uns weitergeleitet werden.
Soweit an uns abzutretende Forderungen bereits vorrangig an einen Factor abgetreten sein sollten, besteht bezüglich unserer Vorbehaltsware solange kein recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug, bis mit dem Factor eine Zahlungsvereinbarung entsprechend dem vorstehenden Absatz getroffen ist.
Eingeräumte Sicherheiten werden auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
Zahlungsverzug und sonstige eine ordnungsgemäße Gegenleistung des Käufers in Frage stellende Gründe (z.B. Zahlungsunfähigkeit, Einleitung des Insolvenzverfahrens, Vermögensverfall etc.) berechtigen uns zum sofortigen Widerruf der Einzugsermächtigung und zur Rücknahme der Vorbehaltsware. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unsere Eigentumsansprüche hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen; evtl. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Der Käufer verpflichtet sich hiermit und sichert zu, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn seine Vermögenssituation die ordnungsgemäße Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden oder einzugehenden Verbindlichlichkeiten gefährden könnte. Diese Verpflichtung besteht bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Rechnungen aus der Lieferbeziehung, insbesondere bei Abschluss von Folgeverträgen.
Wir können nach Widerruf der Einzugsermächtigung verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben übermittelt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8. Mängel, Falschlieferungen und Mengenfehler
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Ware ist am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Falschlieferungen, Mengenfehler und erkennbare Mängel sind vom Käufer sofort, spätestens innerhalb einer Woche nach Anlieferung der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen.
Spätere Rügen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht Mängel betreffen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Wochenfrist nicht entdeckt werden konnten und die Rüge unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich erhoben wird.
Bei begründeter rechtzeitiger Rüge sind wir zur Behebung des Mangels, Ersatz- oder Nachlieferung nach unserer Wahl verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens zweifacher Nachbesserung oder einer Ersatz- oder Nachlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Mängel gelten als unwesentlich, soweit bei runden Packungen nicht mehr als 0,75% und bei unrunden Packungen nicht mehr als 1% der von uns gelieferten Packungen mit diesen Mängeln behaftet sind.
Gibt der Käufer uns – obwohl er hierzu in der Lage wäre – keine Gelegenheit, uns von einem von ihm gerügten Mangel unverzüglich zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder nach seiner Wahl Proben davon nicht unverzüglich zu Untersuchungszwecken zur Verfügung, entfallen alle auf den etwaigen Mangel gegründeten Ansprüche.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
9. Schadenersatzansprüche des Käufers
Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und etwaiger in diesen Ereignissen liegender unerlaubter Handlungen werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf a) Vorsatz; b) grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; c) der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Übergabe der Sache an den Käufer.
Im Falle von Unmöglichkeit, Verzug und etwaiger in diesen Ereignissen liegender unerlaubter Handlung beschränkt sich der Anspruch – ausgenommen Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens. Für die Zusicherung von Eigenschaften haften wir nur, wenn die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erfolgt ist und den Käufer gerade auch vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte.
10. Anwendungstechnische Eignung
Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die ihm vor Lieferung zur Verfügung gestellten Muster in jeder Hinsicht alleinverantwortlich zu überprüfen, Abpack- und Eignungsversuche durchzuführen.
Für die Brauchbarkeit von Behältern für bestimmte Füllgüter haften wir nur, wenn wir die Brauchbarkeit ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
11. Schutzrechte und Werkzeuge
Die Beachtung dort ggf. geltender fremder Schutzrechte und Kennzeichnungsvorschriften ist bei einem Verbringen des Kaufgegenstandes ins Ausland Sache des Käufers. Er haftet allein für die Folgen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften und hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Von uns gefertigte Entwürfe, Lithographien, Klischees, Druckplatten, Prägestanzen, Werkzeuge und Formen bleiben unser Eigentum und werden nur anteilig berechnet. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir bewahren die bezeichneten Gegenstände für die Dauer von 2 Jahren nach Auslieferung der Waren des letzten Auftrages für Nachbestellungen sorgfältig auf und übernehmen ihre Instandhaltung. Die Kosten für den Einsatz unbrauchbar gewordener Gegenstände tragen wir nur, sofern uns ein Verschulden nachgewiesen wird.
Werden Werkzeuge und Formen vom Käufer zur Verfügung gestellt, so haftet dieser für zweckentsprechende Ausführung. Die Werkzeuge und Formen sind kostenfrei einzusenden und lagern bei uns auf Gefahr des Käufers.
12. Datenverarbeitung
Die Daten des Käufers unterliegen für die Auftragsabwicklung und Verkaufsstatistik der Datenverarbeitung.
13. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform, Teilunwirksamkeit
Es gilt das auf Geschäfte zwischen Inländern anzuwendende Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung Köln, soweit nicht für die jeweilige Streitigkeit ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
Soweit gemäß diesen Bedingungen Schriftform verlangt wird, gilt sie auch durch Übermittlung des formgerechten Schriftstücks per Telefax als gewährt.
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, werden die Parteien ersatzweise diejenige zulässige Regelung vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Stand: 24.10.2008